Verkaufsbedingungen für Lieferungen an Unternehmer und Bezugsberechtigte nach §47 AMG.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Sanicura Medical GmbH, Weissacher Straße 10, 01623 Lommatzsch (nachfolgend „Sanicura“) gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB findet über dieses Internetangebot nicht statt. Verbraucher werden über den Online-Shop unter www.sanicura-medical.de beliefert; dort gelten gesonderte Bedingungen.
Entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sanicura ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Sanicura in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos liefert.
Sanicura ist Inhaberin einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach §52a AMG (DE_SN_01_WDA_2023_0013 / 26-5117/1) und handelt nach den EU-Leitlinien für die Gute Vertriebspraxis (GDP, 2013/C 343/01).
Eine Belieferung mit Arzneimitteln erfolgt ausschließlich an Empfänger, die nach §47 AMG bezugsberechtigt sind. Vor der Erstbelieferung prüft Sanicura die Berechtigung des Kunden (Kundenqualifizierung). Der Kunde übermittelt hierzu auf Anforderung die erforderlichen Nachweise, insbesondere Erlaubnisse, Betriebserlaubnisse oder Approbationsurkunden, und sichert deren Richtigkeit zu.
Der Kunde ist verpflichtet, Sanicura unverzüglich in Textform zu informieren, wenn seine Bezugsberechtigung entfällt, eingeschränkt oder ausgesetzt wird. Sanicura ist berechtigt, die Belieferung ohne Einhaltung einer Frist einzustellen, wenn die Bezugsberechtigung nicht oder nicht mehr nachgewiesen ist.
Der Kunde stellt sicher, dass er die bezogenen Waren nur im Rahmen der für ihn geltenden arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften weitergibt.
Darstellungen auf dieser Website sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Sie richten sich an Fachkreise und dienen der Information.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn Sanicura eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigt oder die Ware ausliefert. Angebote von Sanicura sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und für die Dauer von 14 Tagen gültig.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager Lommatzsch zuzüglich Verpackung, Fracht und etwaiger Kühlzuschläge.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Erstbestellungen und im Auslandsgeschäft kann Sanicura Vorkasse verlangen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Sanicura berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
Der Versand erfolgt nach den Anforderungen der Guten Vertriebspraxis. Temperaturgeführte Ware wird in validierten Verpackungssystemen versandt; der Temperaturverlauf wird dokumentiert und ist auf Anforderung nachweisbar.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald Sanicura die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den von ihm beauftragten Transporteur über.
Eine Abholung am Standort Weissacher Straße 10, 01623 Lommatzsch ist nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Sanicura. Sanicura behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt er — unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache — in Höhe des Rechnungsbetrages im Voraus an Sanicura ab, und Sanicura nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt; Sanicura darf Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Die Sanicura zustehenden Sicherheiten werden auf Verlangen des Kunden insoweit freigegeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit, Identität und erkennbare Beschädigungen sowie — bei temperaturgeführter Ware — auf die Einhaltung der Transporttemperatur zu prüfen.
Es gilt die in §377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlässt der Kunde die dort geregelte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls Sanicura einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Offensichtliche Transportschäden sind zusätzlich unverzüglich gegenüber dem Zusteller zu reklamieren und Sanicura anzuzeigen.
Soweit nachstehend nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur die eigenen Angaben von Sanicura und die in den Vertrag einbezogenen Produktbeschreibungen des Herstellers; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernimmt Sanicura keine Haftung.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach §445a BGB bleiben unberührt.
Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch Sanicura, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Eine Rücknahme gelieferter Arzneimittel und Medizinprodukte ist nur nach vorheriger Freigabe durch Sanicura in Textform möglich. Ohne Freigabe angelieferte Rücksendungen können nicht angenommen werden.
Zurückgenommene Ware kann nur dann wieder in den verkaufsfähigen Bestand überführt werden, wenn die Anforderungen der Guten Vertriebspraxis erfüllt sind — insbesondere unbeschädigte Originalverpackung, ausreichende Restlaufzeit und ein lückenloser Nachweis, dass die vorgeschriebenen Lagerbedingungen beim Kunden durchgehend eingehalten wurden. Den Nachweis führt der Kunde.
Ein Anspruch auf Rücknahme einwandfrei gelieferter Ware besteht nicht.
Der Kunde ist verpflichtet, an Rückrufen und Chargenrückverfolgungen mitzuwirken und die dafür erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Er hält seine Wareneingangsdokumentation so vor, dass eine lückenlose Rückverfolgung möglich ist.
Bei Verdacht auf gefälschte Arzneimittel hat der Kunde die betroffene Ware unverzüglich zu separieren, jede weitere Abgabe zu unterlassen und Sanicura sofort zu informieren. Die gesetzlichen Melde- und Dokumentationspflichten des Kunden bleiben unberührt.
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch Sanicura, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet Sanicura stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union erfolgen vorbehaltlich der Erteilung erforderlicher Genehmigungen und der Einhaltung der geltenden außenwirtschafts-, zoll- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Ware im Bestimmungsland zulässig sind und die dort erforderlichen Erlaubnisse vorliegen. Er stellt Sanicura von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflichten beruhen.
Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe beim Hersteller, Epidemien, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe und Transportstörungen — befreien Sanicura für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Sanicura wird den Kunden unverzüglich informieren. Dauert die Störung länger als drei Monate an, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Sanicura verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Sanicura. Sanicura ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: August 2026